Vermietete Eigentumswohnung

Vermietete Wohnung verkaufen — mit Mieter, samt WEG-Unterlagen.

Eine vermietete Eigentumswohnung lässt sich in einem geordneten, gut eingespielten Verfahren verkaufen: Der Mietvertrag geht mit dem Eigentum auf den Käufer über, Ihr Mieter wohnt weiter wie bisher. Teilungserklärung, Protokolle, Hausgeld — wir lesen uns ein, Sie müssen nichts aufbereiten. Wir kaufen direkt und im eigenen Namen im Raum Reutlingen und Stuttgart.

Kostenlos & unverbindlich — keine Maklerprovision.

Der Mietvertrag zieht mit

Ihr Mieter bleibt — der Vertrag geht geordnet auf uns über

Wer eine vermietete Wohnung verkaufen möchte, verkauft kein Problem, sondern eine laufende Kapitalanlage. Rechtlich ist das der Normalfall: „Kauf bricht nicht Miete" (§ 566 BGB) — der laufende Mietvertrag wechselt zusammen mit dem Eigentum den Vermieter. Miethöhe, Kaution und Rechte Ihres Mieters bleiben, wie sie vereinbart sind; erst die Grundbucheintragung macht den Wechsel wirksam. Wie dieser Übergang im Einzelnen funktioniert, haben wir am Beispiel des ganzen Hauses ausführlich beschrieben: Vermietetes Haus verkaufen →

Der eigentliche Unterschied bei einer Eigentumswohnung liegt woanders: Sie ist Teil einer Eigentümergemeinschaft. Teilungserklärung, Beschlüsse, Hausgeld, Rücklage — Unterlagen, die auf den ersten Blick nach Arbeit aussehen. Bei uns sind sie keine: Wir lesen uns ein, Sie reichen nur weiter, was vorhanden ist.

Gekauft wird bei uns ohne Zwischenstationen: Papakaufthaus.de tritt selbst als Käufer auf, schwerpunktmäßig zwischen Reutlingen, Stuttgart, Tübingen und Esslingen. Bis zum Notartermin begleitet Sie durchgehend dieselbe Person, und über das Tempo entscheiden Sie. Und weil Neuigkeiten in einer Eigentümergemeinschaft schnell die Runde machen: Weder Hausverwaltung noch Miteigentümer erfahren von uns, dass Sie über einen Verkauf nachdenken.

WEG-Unterlagen

Die Eigentümergemeinschaft? Lesen wir uns ein.

Vier Unterlagen erzählen uns fast alles über Ihre Wohnung und ihre Gemeinschaft. Sie sammeln nur ein — den Rest übernehmen wir.

Teilungserklärung & Gemeinschaftsordnung

Was zur Wohnung gehört, welche Sondernutzungsrechte bestehen und welche Regeln in der Gemeinschaft gelten: Wir lesen das Dokument vollständig, so wie es beurkundet wurde.

Protokolle der Eigentümerversammlungen

Beschlossene und diskutierte Maßnahmen der letzten Jahre zeigen, wo die Gemeinschaft steht. Wir gehen die Protokolle selbst durch — Sie müssen nichts zusammenfassen.

Hausgeld & Jahresabrechnung

Die laufenden Kosten der Wohnung fließen transparent in unsere Rechnung ein — inklusive Wirtschaftsplan und dem, was davon auf den Mieter umlegbar ist.

Instandhaltungsrücklage

Der Stand der Rücklage — heute offiziell Erhaltungsrücklage — gehört zur ehrlichen Bewertung dazu. Wir betrachten ihn nüchtern, zusammen mit anstehenden Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum.

Sie müssen nichts aufbereiten. Reichen Sie die Unterlagen so weiter, wie sie bei Ihnen liegen — Fehlendes lässt sich in der Regel über die Hausverwaltung beschaffen. Und was bis zur Übergabe sonst zu Ihren Aufgaben als Vermieter gehört, zeigt unser Überblick: Vermieterpflichten →

Klar geregelt

Vorkaufsrecht und Verwalterzustimmung — zwei geordnete Schritte im Verfahren

Viele Eigentümer haben vom Vorkaufsrecht des Mieters gehört und fragen sich, ob es ihren Verkauf betrifft. Die Antwort ist meist beruhigend einfach: § 577 BGB greift nur in einem Sonderfall — wenn die Wohnung erst in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, nachdem sie dem Mieter überlassen war (praktisch: nach Übergabe und Einzug), und nun zum ersten Mal danach verkauft wird. Wurde das Haus schon vorher geteilt oder haben Sie Ihre Wohnung bereits als Eigentumswohnung erworben, besteht ein solches Vorkaufsrecht regelmäßig nicht.

Manche Teilungserklärungen sehen vor, dass die Verwaltung dem Verkauf zustimmen muss. Auch das ist ein normaler Verfahrensschritt, der zum Alltag vieler Wohnungsverkäufe gehört: Der Notar holt die Zustimmung routinemäßig ein, und verweigert werden darf sie nur aus wichtigem Grund.

Beide Punkte gehören in die Vorbereitung des Kaufvertrags — und damit in die Hände des Notars: Er prüft, ob ein Vorkaufsrecht in Betracht kommt, und behält auch eine erforderliche Verwalterzustimmung im Blick. Für Sie heißt das: Sie müssen vorab nichts selbst prüfen. Wir bringen den Verkauf geordnet auf den Weg, der Notar sichert ihn ab.

Gern im Paket

Eine Wohnung, mehrere Wohnungen — oder das ganze Haus

Ob eine einzelne vermietete Eigentumswohnung oder ein über Jahre gewachsener Bestand: Wir kaufen beides. Mehrere Wohnungen im Paket sind bei uns ausdrücklich willkommen — im selben Haus genauso wie verteilt über verschiedene Häuser und Orte. Für Sie bedeutet das einen Verkauf statt vieler: ein Ansprechpartner, eine nachvollziehbare Rechnung, gebündelte Notartermine.

Auch Konstellationen mit Geschichte haben Platz: die geerbte Wohnung neben der selbst gekauften, die Wohnung mit langjährigem Mieter neben der gerade frei gewordenen. Wir sortieren mit Ihnen, was zusammengehört — und Sie entscheiden, was Sie abgeben möchten.

Gehört Ihnen gleich das ganze Haus? Dann führt Ihr Weg hier entlang: Mehrfamilienhaus verkaufen → Und wenn vorerst niemand von Ihren Überlegungen erfahren soll: Diskret verkaufen →

Häufige Fragen

Was Eigentümer uns hier oft fragen.

Hat mein Mieter ein Vorkaufsrecht, wenn ich verkaufe?
In den meisten Fällen nicht. Ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB entsteht nur in einem Sonderfall: wenn die Wohnung erst in Wohnungseigentum umgewandelt wurde, nachdem sie dem Mieter überlassen war — praktisch also nach Übergabe und Einzug — und nun zum ersten Mal danach verkauft wird. Haben Sie Ihre Wohnung bereits als Eigentumswohnung gekauft oder war das Haus bei der Überlassung an den Mieter längst geteilt, besteht ein solches Vorkaufsrecht regelmäßig nicht. Verbindlich prüft das der Notar bei der Vorbereitung des Kaufvertrags.
Welche WEG-Unterlagen brauche ich für den Verkauf?
Hilfreich sind die Teilungserklärung, die letzten Protokolle der Eigentümerversammlungen, die aktuelle Jahresabrechnung mit Wirtschaftsplan und der Stand der Instandhaltungsrücklage (heute offiziell Erhaltungsrücklage). Sie müssen davon nichts aufbereiten oder zusammenfassen — reichen Sie die Unterlagen so weiter, wie sie bei Ihnen liegen. Fehlt etwas, lässt es sich in der Regel mit einer kurzen Anfrage bei der Hausverwaltung beschaffen.
Andere Eigentümer sind mit dem Hausgeld im Rückstand — ist das ein Problem?
Nein. Rückstände einzelner Miteigentümer betreffen zunächst die Gemeinschaftskasse, nicht Ihren Kaufvertrag. Wir sehen sie ohnehin in Jahresabrechnung und Protokollen und preisen sie sauber ein — klären müssen Sie vorab nichts.
Die Miete deckt kaum das Hausgeld — lohnt sich der Verkauf trotzdem?
Ja. Bei vermieteten Eigentumswohnungen zählt für uns der Blick auf beides zusammen: die vereinbarte Miete und das laufende Hausgeld mit seinem umlagefähigen Anteil. Diese Differenz rechnen wir offen vor — auch wenn sie klein ist. Eine Mieterhöhung vor dem Verkauf brauchen Sie dafür nicht.
Kaufen Sie auch mehrere Wohnungen auf einmal?
Ja, sehr gern. Ob zwei Wohnungen im selben Haus oder ein gewachsener Bestand verteilt über mehrere Häuser und Orte — ein Paket lässt sich in einem Zug verkaufen, mit einem Ansprechpartner und gebündelten Notarterminen. Erwähnen Sie im Formular einfach kurz, um wie viele Wohnungen es geht.

Ihre Anfrage

Erzählen Sie uns von Ihrer Wohnung.

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