Miteigentum · Bruchteilsgemeinschaft

Miteigentumsanteil oder Hausanteil verkaufen — Ihre Wege als Miteigentümer.

Ihnen gehört ein Teil eines Hauses — gemeinsam mit Geschwistern, Mitinvestoren oder dem Partner ohne Trauschein, als Hälfte eines Einfamilienhauses oder als Anteil an einem Mehrfamilienhaus oder Wohn- und Geschäftshaus. Hier lesen Sie, was Sie mit Ihrem Anteil tun können und wo wir als Käufer ins Spiel kommen: Wir kaufen ganze Häuser, wenn alle Miteigentümer verkaufen, und einzelne Wohnungen aus einem aufgeteilten Mehrfamilienhaus — direkt und im eigenen Namen, im Raum Reutlingen, Tübingen, Esslingen und Stuttgart.

Kostenlos & unverbindlich — ein Miteigentümer genügt für das erste Gespräch.

Zur Einordnung

Was ein Miteigentumsanteil ist — und was Sie damit tun können

Kurz gesagt: Ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie — etwa Ihren hälftigen Hausanteil, oft „Haushälfte“ genannt — dürfen Sie grundsätzlich ohne Zustimmung der anderen verkaufen (§ 747 Satz 1 BGB); das ganze Haus können die Miteigentümer nur gemeinsam verkaufen (§ 747 Satz 2 BGB). Für einen Bruchteil an einem nicht aufgeteilten Haus finden sich in der Praxis nur wenige Käufer. Darum führen meist drei Wege weiter: Ein Miteigentümer übernimmt den Anteil, alle verkaufen das ganze Haus gemeinsam, oder — als letzter Weg — die Teilungsversteigerung. Ist ein Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, lassen sich auch einzelne Wohnungen verkaufen.

Diese Seite ist für Sie, wenn Ihnen ein Haus gemeinsam mit anderen gehört und jeder im Grundbuch mit einem Anteil eingetragen ist, etwa „zu 1/2“ oder „zu 1/3“. Juristen sprechen von Miteigentum nach Bruchteilen oder kurz von einer Bruchteilsgemeinschaft: Jedem gehört ein rechnerischer Anteil am ganzen Haus, nicht eine bestimmte Wohnung oder ein bestimmtes Stockwerk. Ist umgangssprachlich von der „Haushälfte“ die Rede, ist hier dieser rechnerische Anteil gemeint, keine Doppelhaushälfte mit eigenem Grundstück. Typisch sind Geschwister, denen die Eltern das Haus zu gleichen Teilen übertragen haben, Mitinvestoren, die gemeinsam ein Mehrfamilienhaus oder ein Wohn- und Geschäftshaus gekauft haben, und Paare ohne Trauschein mit einem gemeinsamen Haus.

Erbengemeinschaft oder Ehe? Gehört das Haus noch einer ungeteilten Erbengemeinschaft, ist das kein Miteigentum nach Bruchteilen: Dann verfügen Sie nicht über einen Hausanteil, sondern über Ihren Erbanteil — dazu mehr unter Erbanteil verkaufen. Sind Sie verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand, kann zusätzlich die Einwilligung Ihres Ehegatten nötig sein — auch wenn er nicht Miteigentümer ist —, wenn der Anteil nahezu Ihr ganzes Vermögen ausmacht (§ 1365 BGB). Gehört das Haus Eheleuten gemeinsam, gilt das hier Gesagte ebenso; die Besonderheiten finden Sie unter Haus verkaufen bei Scheidung.

Rechtslage

Hausanteil oder halbes Haus allein verkaufen: rechtlich möglich, selten gefragt

Rechtlich gilt der Grundsatz: Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil verfügen (§ 747 BGB). Sie können Ihren Hausanteil also grundsätzlich allein verkaufen — an einen Miteigentümer oder an einen Dritten; der Vertrag wird notariell beurkundet. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht der anderen, wie es Miterben beim Verkauf eines Erbteils haben (§ 2034 BGB), sieht das Gesetz für Miteigentümer nach Bruchteilen grundsätzlich nicht vor; ein Vorkaufsrecht kann aber vereinbart und im Grundbuch eingetragen sein. Haben die Miteigentümer die Nutzung des Hauses geregelt oder die Aufhebung der Gemeinschaft, also ihre Auflösung, ausgeschlossen, gilt das auch für einen Käufer Ihres Anteils, sofern es als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist (§ 1010 BGB). Was in Ihrem Grundbuch steht, zeigt der aktuelle Auszug; was daraus folgt, klärt Ihr Notar.

Praktisch sieht es anders aus. Wer einen Bruchteil kauft, erwirbt keine Wohnung, die er selbst nutzen oder allein vermieten kann, sondern einen Platz in einer Gemeinschaft, in der größere Entscheidungen abgestimmt werden müssen. Für die meisten Miteigentümer führt der Weg darum über eine dieser Möglichkeiten:

Weg 1: Ein Miteigentümer übernimmt

Oft ist der andere Miteigentümer der naheliegende Käufer. Er übernimmt Ihren Anteil per notariellem Vertrag und wird Alleineigentümer; ob er Kaufpreis und Haus allein tragen kann, klärt er mit seiner Bank. Läuft noch ein gemeinsames Darlehen, gehört die Frage, wie Sie daraus entlassen werden, mit an den Tisch der Bank.

Weg 2: Gemeinsam das ganze Haus verkaufen

Alle Miteigentümer verkaufen das Haus an einen Käufer (§ 747 Satz 2 BGB). Der Kaufpreis läuft über den notariellen Vertrag, offene Darlehen werden abgelöst, und der Rest geht im vereinbarten Verhältnis an alle. Diesen Weg können Sie mit uns gehen: Wir kaufen das ganze Haus, wenn alle Miteigentümer verkaufen.

Weg 3: Teilungsversteigerung als letzter Weg

Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 BGB). Lässt sich das Haus nicht real teilen, geschieht das bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG). Preis, Zeitpunkt und Käufer legt dann das Verfahren fest.

Ein weiterer Weg: das Haus aufteilen

Besteht das Haus aus mehreren Wohnungen, können Miteigentümer es in Wohnungseigentum aufteilen — per Teilungserklärung (die notarielle Urkunde, die das Haus in Wohnungen aufteilt; § 8 WEG) oder per Vertrag, der jedem bestimmte Wohnungen zuordnet (§ 3 WEG). Sind die Wohnungen den einzelnen Miteigentümern zugeordnet, kann jeder grundsätzlich über seine Wohnungen selbst verfügen; nach einer Teilung nach § 8 WEG gehören sie zunächst weiter allen gemeinsam. Ob eine Aufteilung in Ihrem Haus möglich ist und was dafür nötig ist, klärt der Notar.

Steht die Teilungsversteigerung schon im Raum? Auch wenn der Antrag schon beim Amtsgericht liegt, können sich alle Miteigentümer noch auf einen gemeinsamen Verkauf einigen. Wie das Verfahren abläuft und was es für Sie bedeutet, lesen Sie unter Teilungsversteigerung vermeiden →

Unsere Rolle

Was wir kaufen — und was nicht

Vorweg, damit keine falschen Erwartungen entstehen: Wir kaufen ganze Häuser und einzelne Wohnungen aus aufgeteilten Häusern — aber keine Bruchteile und keine Erbanteile.

Was wir kaufen — Überblick zur Orientierung, Stand Oktober 2026
Ihre SituationKaufen wir?So geht es
Alle Miteigentümer verkaufen das ganze Haus (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Wohn- und Geschäftshaus)JaEin Kaufvertrag für das ganze Haus.
Einzelne Wohnungen aus einem aufgeteilten MehrfamilienhausJaAuch einzelne Wohnungen, zum Beispiel 5 von 12; eine nötige Zustimmung des Verwalters holt der Notar ein.
Ein Bruchteil an einem Haus, etwa 50 %NeinMöglich sind die Übernahme durch einen Miteigentümer oder der gemeinsame Verkauf des ganzen Hauses — dann gern an uns.
Ein Bruchteil an einer Wohnung, etwa 50 %NeinVerkaufen beide Eigentümer die ganze Wohnung, können wir Käufer sein.
Ein ErbanteilNeinDie Wege für Miterben finden Sie unter Erbanteil verkaufen.

Gemeinsamer Verkauf

Wenn alle verkaufen: einzeln sprechen, eine Zahl für alle

Mehrere Eigentümer, mehrere Meinungen: Geschwister, die sich über das Elternhaus uneinig sind, Mitinvestoren mit unterschiedlichen Plänen, ein Miteigentümer, der weit weg wohnt oder lieber nicht direkt mit den anderen spricht — solche Lagen sind für uns nichts Ungewöhnliches. Wir hören zu, bewerten nicht, wer was gesagt oder getan hat, und richten uns nach Ihrem Tempo.

Auf Wunsch einzeln

Jeder Miteigentümer spricht nur mit uns — auf Wunsch getrennt, am Telefon, per Video oder vor Ort. Alle bekommen von uns dieselben Informationen.

Eine Zahl für alle

Alle Miteigentümer erhalten dasselbe schriftliche Angebot mit einer festen Zahl. Keiner bekommt Bedingungen, die die anderen nicht kennen.

Auszahlung aufs eigene Konto

Der notarielle Kaufvertrag kann regeln, dass zuerst offene Darlehen abgelöst werden und jeder seinen Anteil am Kaufpreis direkt auf sein eigenes Konto erhält. So muss keiner Geld an die anderen weiterleiten.

Verbindlich wird der Verkauf erst mit dem notariellen Kaufvertrag, den alle Miteigentümer unterzeichnen — bis dahin entscheidet jeder für sich, mit derselben Zahl vor Augen.

Mehrfamilienhaus · Wohn- und Geschäftshaus

Aufgeteilt oder nicht? Ein Blick ins Grundbuch entscheidet

Bei Mehrfamilienhäusern — oft auch Zinshaus genannt — und bei Wohn- und Geschäftshäusern hängt vom Grundbuch ab, was sich verkaufen lässt. Nicht aufgeteilt: Das Haus hat ein einziges Grundbuchblatt, und Sie stehen dort mit einem Bruchteil, etwa „zu 1/3“. Dann gelten die Wege oben — Übernahme, gemeinsamer Verkauf des ganzen Hauses oder als letzter Weg die Teilungsversteigerung. Für den gemeinsamen Verkauf sind wir als Käufer da; wie er abläuft, lesen Sie unter Mehrfamilienhaus verkaufen und Wohn- und Geschäftshaus verkaufen.

In Wohnungseigentum aufgeteilt: Es gibt eine Teilungserklärung oder einen Teilungsvertrag, und jede Wohnung hat ein eigenes Grundbuchblatt. Jede Wohnung lässt sich dann grundsätzlich für sich verkaufen — von ihrem Eigentümer allein oder, wenn sie mehreren gehört, von diesen gemeinsam. Hier kaufen wir auch einzelne Wohnungen, zum Beispiel 5 von 12. Sieht die Teilungserklärung vor, dass der Verwalter oder andere Eigentümer der Veräußerung zustimmen müssen (§ 12 WEG), holt der Notar diese Zustimmung ein; verweigert werden darf sie nur aus einem wichtigen Grund.

Mieter. Kauf bricht nicht Miete (§ 566 BGB, für Läden und Büros i. V. m. § 578 BGB): Der Käufer tritt grundsätzlich in die bestehenden Mietverträge ein. Ausnahme: Wurde eine vermietete Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt, kann der Mieter beim Verkauf ein Vorkaufsrecht haben (§ 577 BGB); darauf achtet der Notar. Ein vermietetes Haus ist für uns der Normalfall — mehr dazu unter Vermietetes Mehrfamilienhaus verkaufen.

Recht & Steuern

Die richtigen Fragen für Notar, Anwalt und Steuerberater

Rechts- und Steuerberatung leisten wir nicht — das ist Sache von Notar, Anwalt und Steuerberater. Was wir gern tun: Ihnen sagen, welche Fragen Sie in Ihren Termin mitnehmen können.

  • Steht im Grundbuch eine Vereinbarung, die auch einen Käufer meines Anteils bindet — etwa ein Ausschluss der Aufhebung oder ein Vorkaufsrecht?
  • Ist das Haus bereits in Wohnungseigentum aufgeteilt, und braucht ein Verkauf die Zustimmung des Verwalters?
  • Wie wird der Kaufpreis beim gemeinsamen Verkauf aufgeteilt, und wie wird ein gemeinsames Darlehen abgelöst?
  • Bei Verheirateten: Ist eine Einwilligung des anderen Ehegatten nötig?

Beim Steuerberater lohnen vor allem zwei Fragen. Erstens die Spekulationsfrist: Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre — bei geschenkten oder geerbten Anteilen zählt der Erwerb durch Eltern oder Erblasser —, kann ein Gewinn steuerpflichtig sein — die Grundregeln finden Sie unter Spekulationssteuer bei Immobilien. Zweitens, wenn Sie mehrere Wohnungen verkaufen: die Drei-Objekt-Grenze, bei der einzeln verkaufte Wohnungen grundsätzlich als einzelne Objekte zählen. Was in Ihrem Fall gilt, prüft Ihr Steuerberater.

Der Weg

In drei Schritten vom ersten Gespräch zum Notar

Einer meldet sich — das genügt

Für das erste Gespräch genügt ein Miteigentümer; die anderen müssen noch nicht zugestimmt haben. Erzählen Sie uns, um welches Haus es geht und wo die Dinge stehen.

Besichtigung und dasselbe Angebot für alle

Nach einem Termin vor Ort erhalten alle Miteigentümer, wenn das Haus für uns passt, dasselbe schriftliche Angebot mit einer festen Zahl — für das ganze Haus oder für die Wohnungen, um die es geht. Auf Wunsch sprechen wir mit jedem getrennt.

Notartermin

Sind alle einverstanden, bereitet der Notar den Vertrag vor; ein Termin ist in der Regel zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs möglich — so viel Prüfzeit sieht das Gesetz für Privatverkäufer vor.

Zur Einordnung: Für den Kauf selbst sind wir da: Unverbindliches Kaufangebot anfordern →

Tayfun Sevgili, Inhaber von Papakaufthaus.de

Geschrieben von Tayfun Sevgili, Inhaber von Papakaufthaus.de

Kauft Mehrfamilienhäuser im Raum Reutlingen und Stuttgart im eigenen Namen — kein Makler. Stand: 14. Oktober 2026

Mehrfamilienhaus im Bestand mit mehreren Wohnungen — ein Haus, das mehreren Miteigentümern gemeinsam gehören kann
Ein Haus, mehrere Eigentümer: Verkaufen alle, kaufen wir das ganze Haus.

Häufige Fragen

Was Eigentümer uns hier oft fragen.

Kann ich meinen Miteigentumsanteil ohne Zustimmung verkaufen?
Grundsätzlich ja: Nach § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen, die anderen müssen dafür nicht zustimmen. Über das Haus als Ganzes können die Miteigentümer dagegen nur gemeinsam verfügen (§ 747 Satz 2 BGB). Besonderheiten gibt es etwa bei Eheleuten im gesetzlichen Güterstand (§ 1365 BGB), und Vereinbarungen der Miteigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind, gelten auch für einen Käufer (§ 1010 BGB). Der Verkauf wird notariell beurkundet; was in Ihrem Fall gilt, klärt Ihr Notar.
Wer kauft einen hälftigen Hausanteil?
Ehrlich gesagt: nur wenige. Wer die Hälfte eines Hauses kauft, erwirbt keine Wohnung, die er allein nutzen oder vermieten kann, sondern einen Platz in einer Gemeinschaft, in der größere Entscheidungen mit dem anderen Miteigentümer abgestimmt werden müssen. In der Praxis ist der naheliegende Käufer deshalb meist der andere Miteigentümer. Möchten beide verkaufen, ist der gemeinsame Verkauf des ganzen Hauses der übliche Weg, und dafür sind wir als Käufer da. Einen hälftigen Hausanteil allein kaufen wir nicht.
Kaufen Sie auch 50 % an einem Haus oder an einer Wohnung?
Nein, und das sagen wir lieber gleich: Wir kaufen keine Bruchteile, weder an einem Haus noch an einer Wohnung, und auch keine Erbanteile. Wir kaufen ganze Häuser, wenn alle Miteigentümer verkaufen, und einzelne Wohnungen aus Mehrfamilienhäusern, die in Wohnungseigentum aufgeteilt sind. Gehört Ihnen eine Wohnung zur Hälfte, können wir Käufer sein, wenn beide Eigentümer die ganze Wohnung verkaufen.
Kaufen Sie auch einzelne Wohnungen aus einem Mehrfamilienhaus?
Ja, wenn das Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt ist: Es gibt eine Teilungserklärung oder einen Teilungsvertrag, und jede Wohnung hat ein eigenes Grundbuchblatt. Dann kaufen wir auch einzelne Wohnungen daraus, zum Beispiel 5 von 12. Sieht die Teilungserklärung vor, dass der Verwalter oder andere Eigentümer dem Verkauf zustimmen müssen (§ 12 WEG), holt der Notar diese Zustimmung ein. Ist das Haus nicht aufgeteilt, kaufen wir es als Ganzes, wenn alle Miteigentümer verkaufen.
Mir gehört ein Anteil an einem Wohn- und Geschäftshaus — kaufen Sie diesen Anteil?
Den Anteil allein nicht, das ganze Haus schon: Wenn alle Miteigentümer verkaufen, kaufen wir das Wohn- und Geschäftshaus, und jeder kann seinen Anteil am Kaufpreis direkt auf sein eigenes Konto erhalten; das regelt der notarielle Kaufvertrag. Ist das Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt, kaufen wir auch einzelne Wohnungen daraus. Bestehende Mietverträge, auch die der Läden und Büros, gehen beim Verkauf grundsätzlich auf den Käufer über.
Zwei Eigentümer, einer will nicht verkaufen — was dann?
Will ein Miteigentümer nicht verkaufen, lässt sich das ganze Haus nicht verkaufen, denn darüber können die Miteigentümer nur gemeinsam verfügen. Ein schriftliches Angebot mit einer festen Zahl, das alle zur selben Zeit erhalten, gibt allen dieselbe Grundlage für ihre Entscheidung — dafür genügt es, wenn Sie sich allein melden. Kommt dauerhaft keine Einigung zustande, kann grundsätzlich jeder Miteigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, bei einem Haus in der Regel über die Teilungsversteigerung (§§ 749, 753 BGB). Ob und wann dieser letzte Weg in Ihrem Fall offensteht, klärt Ihr Anwalt.
Haben die anderen Miteigentümer ein Vorkaufsrecht?
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wie es Miterben beim Verkauf eines Erbteils haben (§ 2034 BGB), sieht das Gesetz für Miteigentümer nach Bruchteilen grundsätzlich nicht vor. Ein Vorkaufsrecht kann aber vereinbart und im Grundbuch eingetragen sein. Ob das bei Ihnen der Fall ist, zeigt der aktuelle Grundbuchauszug; was daraus folgt, klärt Ihr Notar.
Wie läuft der Verkauf eines Miteigentumsanteils beim Notar ab?
Der Verkauf eines Hausanteils wird ebenso notariell beurkundet wie der Verkauf eines ganzen Hauses. Der Notar entwirft den Kaufvertrag und schickt ihn den Beteiligten; ein Termin ist in der Regel zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs möglich — so viel Prüfzeit sieht das Gesetz für Privatverkäufer vor. Verkaufen alle Miteigentümer das ganze Haus, unterzeichnen alle den Vertrag; wer nicht anreisen kann, kann sich durch eine Vertrauensperson vertreten lassen; den Weg bespricht der Notar. Der Kaufpreis wird nach den üblichen notariellen Sicherungen gezahlt, und der Vertrag kann regeln, dass jeder seinen Anteil direkt auf sein eigenes Konto erhält. Danach wird der Käufer im Grundbuch eingetragen.
Was passiert mit den Mietern?
Für die Mieter ändert sich durch den Verkauf grundsätzlich nichts: Nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB) tritt der Käufer in die bestehenden Mietverträge ein. Ausnahme: Wurde eine vermietete Wohnung erst nach dem Einzug des Mieters in Wohnungseigentum umgewandelt, kann der Mieter beim Verkauf ein Vorkaufsrecht haben (§ 577 BGB); darauf achtet der Notar. Ein vermietetes Haus ist für uns der Normalfall.
Ich habe meinen Hausanteil geerbt — bin ich hier richtig?
Das hängt davon ab, wie Sie im Grundbuch stehen. Gehört das Haus noch einer ungeteilten Erbengemeinschaft, sind Sie nicht Miteigentümer nach Bruchteilen; dann geht es um Ihren Erbanteil, und es gelten eigene Regeln, etwa das Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB). Haben die Erben das Haus dagegen bereits in Bruchteilseigentum überführt, etwa zu je einem Drittel, gilt das auf dieser Seite Gesagte. Welche Form bei Ihnen vorliegt, zeigt der Grundbuchauszug; im Zweifel klärt es Ihr Notar.
Was muss ich beim Verkauf steuerlich beachten?
Zwei Punkte sollten Sie kennen. Liegen zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre — bei geschenkten oder geerbten Anteilen zählt der Erwerb durch Eltern oder Erblasser —, ist ein Gewinn grundsätzlich steuerpflichtig; in aller Regel steuerfrei bleibt er, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst bewohnt wurde. Und wer mehrere Wohnungen verkauft, sollte die Drei-Objekt-Grenze kennen: Einzeln verkaufte Wohnungen zählen dabei grundsätzlich als einzelne Objekte. Was in Ihrem Fall gilt, prüft Ihr Steuerberater.

Ihre Anfrage

Erzählen Sie uns von Ihrem Haus.

Ein paar Zeilen genügen. Wir melden uns persönlich — Tayfun oder Aylin Sevgili — kostenlos, unverbindlich und ohne Verkaufsdruck, in der Regel am selben oder nächsten Werktag. Pflichtfelder sind mit * markiert.

E-Mail oder Telefon – eine Angabe genügt.

Ihre Angaben nutzen wir ausschließlich, um Ihre Anfrage zu bearbeiten und Ihnen zu antworten. Einzelheiten – auch zu Ihren Rechten – finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kostenlos & ohne Maklerprovision.

Lieber persönlich? 0172 9789737 · per WhatsApp schreiben — Tayfun Sevgili