Testamentsvollstrecker & Immobilie

Als Testamentsvollstrecker eine Immobilie verkaufen — geordnet und gut dokumentiert.

Sie sind Testamentsvollstrecker geworden, und im Nachlass ist ein Haus? Jemand hat Ihnen zugetraut, seinen letzten Willen umzusetzen. Das ist ein Vertrauensbeweis — und eine Aufgabe mit klaren Regeln. Hier lesen Sie, wie man Testamentsvollstrecker wird, was das Amt verlangt und wie Sie ein Haus aus dem Nachlass geordnet und gut dokumentiert verkaufen: mit einem Käufer, einem schriftlichen Angebot und einem Notartermin — im Raum Reutlingen, Tübingen, Esslingen und Stuttgart.

Kostenlos & unverbindlich — keine Maklerprovision.

Zur Einordnung

Wie und wann wird man Testamentsvollstrecker?

Kurz gesagt: Testamentsvollstrecker wird man in zwei Schritten — der Erblasser ernennt Sie in seinem Testament, und Sie nehmen das Amt nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht an. Erst mit der Annahme beginnt das Amt. Ab dann verwalten Sie den Nachlass und setzen um, was im Testament steht.

  1. Die Ernennung. Der Erblasser kann im Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Er kann die Auswahl auch einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder das Nachlassgericht im Testament bitten, jemanden zu ernennen (§ 2200 BGB). Oft ist es ein Kind, ein Geschwister oder ein Mensch, dem der Erblasser besonders vertraut hat.
  2. Die Annahme. Das Amt beginnt, sobald Sie es annehmen; Annahme und Ablehnung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht, und zwar erst nach dem Erbfall (§ 2202 BGB). Sie dürfen auch Nein sagen. Setzt das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist und äußern Sie sich nicht, gilt das Amt als abgelehnt.
  3. Der Nachweis. Auf Antrag stellt Ihnen das Nachlassgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus (§ 2368 BGB). Damit weisen Sie sich gegenüber Banken, Behörden, Grundbuchamt und Notar aus.

Und wenn die Aufgabe eines Tages nicht mehr zu Ihrem Leben passt: Das Amt lässt sich grundsätzlich jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen (§ 2226 BGB). Sinnvoll ist ein Zeitpunkt, zu dem die Aufgabe geordnet übergeben werden kann — eine Kündigung zur Unzeit kann Schadensersatz auslösen.

Das Amt

Aufgaben und Pflichten auf einen Blick

Der Testamentsvollstrecker bringt die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung (§ 2203 BGB). Was das im Alltag heißt, zeigt die Übersicht.

Testamentsvollstrecker — die wichtigsten Regeln (allgemeine Orientierung, Stand Oktober 2026)
ThemaWas giltGrundlage
Verwalten und verfügenNachlass in Besitz nehmen, verwalten und über Nachlassgegenstände verfügen§ 2205 BGB
NachlassverzeichnisDen Erben unverzüglich nach Annahme des Amts ein Verzeichnis mitteilen§ 2215 BGB
Ordnungsmäßige VerwaltungSorgfältig verwalten und die Anordnungen des Erblassers befolgen§ 2216 BGB
Aufteilung unter MiterbenNachlass auseinandersetzen; die Erben vorher zum Plan anhören§ 2204 BGB
Auskunft und RechenschaftDen Erben Auskunft geben; bei längerer Verwaltung auf Verlangen jährlich abrechnen§ 2218 BGB
HaftungFür schuldhafte Pflichtverletzungen gegenüber Erben und Vermächtnisnehmern§ 2219 BGB
VergütungAngemessene Vergütung, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat§ 2221 BGB

Die meisten Testamentsvollstreckungen sind Abwicklungen: Nachlass ordnen, Vermächtnisse erfüllen, unter den Erben aufteilen, fertig. Hat der Erblasser eine dauerhafte Verwaltung angeordnet, kann das Amt deutlich länger laufen (§ 2209, § 2210 BGB). In beiden Fällen ist ein Haus im Nachlass meist die größte Einzelaufgabe.

Das Haus im Nachlass

Als Testamentsvollstrecker eine Immobilie verkaufen

Kurz gesagt: Ein Testamentsvollstrecker darf ein Haus aus dem Nachlass grundsätzlich verkaufen — er ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2205 BGB) und sich dazu zu verpflichten (§ 2206 BGB), während die Erben über ein Haus unter Testamentsvollstreckung nicht selbst verfügen können (§ 2211 BGB). Zwei Punkte bestimmen, wie der Verkauf gelingt.

  1. Was sagt das Testament? Der Erblasser kann die Befugnisse einschränken oder Anordnungen treffen, an die der Testamentsvollstrecker gebunden ist — etwa, dass das Haus in der Familie bleiben oder gerade verkauft werden soll (§ 2208, § 2216 BGB). Der erste Blick gilt deshalb immer dem Wortlaut des Testaments.
  2. Grundbuch und Notar. Mit der Eintragung der Erben wird die Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerkt (§ 52 GBO). Für den Verkauf weisen Sie Ihre Befugnis in der Regel durch das Testamentsvollstreckerzeugnis oder durch das notarielle Testament mit Eröffnungsniederschrift nach (§ 35 Abs. 2 GBO). Der Kaufvertrag selbst wird wie jeder Hausverkauf beim Notar beurkundet.

Die Zustimmung der Erben ist für den Verkauf in der Regel nicht erforderlich, soweit das Testament nichts anderes bestimmt. Wer die Erben trotzdem früh informiert und ihnen Angebot und Unterlagen zeigt, hat später eine ruhige Abrechnung — und genau dafür ist ein einzelnes, schriftliches Angebot eine gute Grundlage.

Warum Direktverkauf

Was der Verkauf an uns für Testamentsvollstrecker leichter macht

Ein Käufer, eine Zahl

Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit einer festen Zahl. Das können Sie den Erben vorlegen und als Teil Ihrer Unterlagen aufbewahren.

Ohne Maklerprovision

Wir kaufen direkt und im eigenen Namen. Es fällt keine Maklerprovision an, die aus dem Nachlass zu zahlen wäre, und es braucht kein Inserat.

Das Haus, wie es ist

Mit Mietern, mit Sanierungsbedarf, mit dem Hausrat der letzten Jahrzehnte und mit Lücken in den Unterlagen. Was fehlt, beschaffen wir, soweit es sich beschaffen lässt.

Ablauf mit Notar

Sobald wir uns einig sind, bereitet der Notar den Vertrag vor; ein Termin ist in der Regel zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs möglich. Die Aufteilung unter den Erben können Sie danach in Ruhe vorbereiten.

Mit den Erben im Gespräch

Auf Wunsch stehen wir auch den Erben für Fragen zum Haus und zum Ablauf zur Verfügung — am Telefon, per Video oder am Küchentisch. Sie behalten die Führung.

Aus der Ferne möglich

Sie wohnen nicht am Ort des Hauses? Den Ortstermin übernehmen wir, die Abstimmung läuft per Telefon oder Video. Was für den Notartermin nötig ist, klärt der Notar mit Ihnen.

Sie sind Erbe, und ein Testamentsvollstrecker ist eingesetzt? Dann entscheidet er über den Verkauf — und Sie haben Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis, auf Auskunft und auf Rechenschaft. Bei grober Pflichtverletzung kann das Nachlassgericht ihn auf Antrag entlassen (§ 2227 BGB). Wie mehrere Erben gemeinsam verkaufen, lesen Sie unter Erbengemeinschaft: Haus verkaufen →

Vorsorge

Wer heute regelt, entlastet morgen

Eine Testamentsvollstreckung beruht auf einer bewussten Anordnung zu Lebzeiten. Wer selbst überlegt, ob das eigene Haus eines Tages von einem Testamentsvollstrecker verwaltet oder verkauft werden soll, ist bei Notar und Generationenberatung richtig: Dort wird das Ganze geordnet, von der Vollmacht bis zum Testament.

Für die Immobilie selbst — was sie wert ist, ob Behalten oder Verkaufen besser zur Familie passt, was als Nächstes ansteht — sprechen Sie gern mit uns. Wie wir dabei vorgehen und wer bei welcher Frage hilft, steht unter Plötzlich Hausbesitzer: Wer bei welcher Frage hilft.

Der Weg

In drei Schritten zum geordneten Abschluss

Sie melden sich

Schildern Sie kurz, um welches Haus es geht und in welcher Rolle Sie sind — Testamentsvollstrecker oder Erbe. Unterlagen reichen Sie nach, wenn sie da sind.

Besichtigung & schriftliches Angebot

Wir sehen uns das Haus bei einem einzigen Termin an, und Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit einer festen Zahl — als Grundlage für Ihr Gespräch mit den Erben.

Notar & Übergabe

Der Notar prüft Ihre Verfügungsbefugnis und bereitet den Vertrag vor. Mit der Beurkundung ist der Verkauf geregelt; der Kaufpreis fließt in den Nachlass, und Sie können aufteilen und abrechnen.

Zur Einordnung: Diese Seite gibt allgemeine Orientierung und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Was Ihr Testament im Einzelnen erlaubt und was für Ihren Fall gilt, klären Notar, Rechtsanwalt und Nachlassgericht — für den Verkauf des Hauses sind wir da: Kostenloses Gespräch anfragen →

Tayfun Sevgili, Inhaber von Papakaufthaus.de

Geschrieben von Tayfun Sevgili, Inhaber von Papakaufthaus.de

Kauft Mehrfamilienhäuser im Raum Reutlingen und Stuttgart im eigenen Namen — kein Makler. Stand: 11. Oktober 2026

Gepflegtes Wohnhaus mit Balkonen und Grünfläche — ein Haus aus einem Nachlass, das der Testamentsvollstrecker für die Erben verwaltet
Ein Haus im Nachlass ist für den Testamentsvollstrecker oft die größte Einzelaufgabe. Ein Käufer, ein schriftliches Angebot und ein Notartermin können sie überschaubar machen.

Häufige Fragen

Was Eigentümer uns hier oft fragen.

Wie wird man Testamentsvollstrecker?
Testamentsvollstrecker wird, wen der Erblasser in seinem Testament dazu ernennt. Das Amt beginnt aber erst, wenn der Ernannte es nach dem Erbfall gegenüber dem Nachlassgericht annimmt. Der Erblasser kann die Auswahl auch einem Dritten überlassen oder das Nachlassgericht im Testament bitten, jemanden zu ernennen. Als Nachweis stellt das Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus.
Muss ich das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen?
Nein. Niemand ist verpflichtet, das Amt anzunehmen. Annahme und Ablehnung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht. Setzt Ihnen das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine Frist und erklären Sie sich bis dahin nicht, gilt das Amt als abgelehnt. Wer angenommen hat, kann das Amt später grundsätzlich jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen.
Darf ein Testamentsvollstrecker eine Immobilie verkaufen?
Grundsätzlich ja. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und ist berechtigt, über Nachlassgegenstände zu verfügen, also auch ein Haus zu verkaufen. Die Erben selbst können über das Haus nicht verfügen, solange es seiner Verwaltung unterliegt. Grenzen setzen das Testament, falls der Erblasser etwas anderes angeordnet hat, und das Gesetz: Unentgeltlich darf er grundsätzlich nicht verfügen, und er muss den Nachlass ordnungsmäßig verwalten.
Braucht der Testamentsvollstrecker die Zustimmung der Erben zum Hausverkauf?
In der Regel nicht, soweit das Testament seine Befugnisse nicht einschränkt. Er ist aber zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet und den Erben auskunfts- und rechenschaftspflichtig. Soll das Haus verkauft werden, um den Nachlass unter mehreren Erben aufzuteilen, hat er die Erben zu seinem Auseinandersetzungsplan vorher anzuhören. In der Praxis bindet ein umsichtiger Testamentsvollstrecker die Erben früh ein.
Welche Unterlagen braucht der Notar vom Testamentsvollstrecker?
In der Regel das Testamentsvollstreckerzeugnis. Alternativ kann das notarielle Testament mit der Niederschrift über seine Eröffnung genügen; dann wird üblicherweise zusätzlich ein Nachweis verlangt, dass das Amt angenommen wurde. Das Grundbuchamt prüft damit, ob der Testamentsvollstrecker über das Haus verfügen darf. Welche Unterlagen im Einzelfall genügen, sagt Ihnen der Notar; die Unterlagen zum Haus selbst sichten wir gemeinsam.
Kaufen Sie auch direkt von einem Testamentsvollstrecker?
Ja. Für uns ist der Testamentsvollstrecker ein klarer Ansprechpartner mit geregelter Befugnis. Wir sehen uns das Haus an, und Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit einer festen Zahl, das Sie den Erben vorlegen können. Wir kaufen im eigenen Namen, mit Mietern, Sanierungsbedarf und Lücken in den Unterlagen; eine Maklerprovision fällt nicht an.

Ihre Anfrage

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