Miteigentum · Erbengemeinschaft
Teilungsversteigerung vermeiden — gemeinsam verkaufen, geordnet abschließen.
Gehört ein Haus mehreren Personen und gehen die Vorstellungen auseinander, steht irgendwann die Teilungsversteigerung im Raum. Es gibt einen ruhigeren Weg: der gemeinsame Verkauf an einen Käufer, der direkt kauft, mit allen Beteiligten spricht und einen festen Preis zusagt. Papakaufthaus.de kauft Wohnhäuser und Mehrfamilienhäuser im eigenen Namen — im Raum Reutlingen, Stuttgart, Tübingen und Esslingen.
Kostenlos & unverbindlich — ein Miteigentümer genügt für den ersten Schritt.
Zur Einordnung
Was eine Teilungsversteigerung ist — und was sie nicht sein muss
Kurz gesagt: Eine Teilungsversteigerung ist eine Zwangsversteigerung, die nicht wegen Schulden läuft, sondern um eine Gemeinschaft aufzuheben. Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer und jeder Miterbe sie beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Das Haus wird dann öffentlich versteigert; der Erlös fließt zunächst in die Gemeinschaft und wird erst danach nach Anteilen verteilt.
Dazu kommt es in der Regel, wenn ein gemeinsamer Weg nicht zustande gekommen ist: Einer möchte verkaufen, ein anderer behalten, ein dritter braucht noch Zeit. Auf Antrag eines anderen Beteiligten hat das Gericht das Verfahren für bis zu sechs Monate einstweilen einzustellen, wenn dies nach Abwägung der Interessen aller Beteiligten angemessen erscheint (§ 180 Abs. 2 ZVG) — das verschafft Zeit, ersetzt aber keine Entscheidung.
Die gute Nachricht: Ein freihändiger Verkauf an einen Käufer ist grundsätzlich jederzeit möglich, solange alle Beteiligten mitwirken — auch dann noch, wenn der Antrag bereits beim Gericht liegt. Genau hier setzen wir an. Papakaufthaus.de kauft im eigenen Namen, kein Makler, keine Provision: Vom ersten Gespräch bis zur Unterschrift beim Notar sitzt Ihnen dieselbe Person gegenüber — der Käufer selbst.
So läuft es ab
Die Teilungsversteigerung Schritt für Schritt
Wer sie beantragen kann
Grundsätzlich kann jeder einzelne Miteigentümer oder Miterbe den Antrag stellen (§ 180 ZVG).
Wer den Wert festsetzt
Das Vollstreckungsgericht setzt den Verkehrswert des Hauses fest (§ 74a Abs. 5 ZVG). Diese Zahl ist Bezugsgröße für das Verfahren, nicht der spätere Preis.
Welche Grenzen im ersten Termin gelten
Der Zuschlag darf im ersten Termin nicht unter fünf Zehnteln des Verkehrswerts erteilt werden (§ 85a ZVG); bei Geboten unter sieben Zehnteln kann er auf Antrag versagt werden (§ 74a ZVG). In einem späteren Termin gelten diese Grenzen grundsätzlich nicht mehr.
Wohin der Erlös fließt
In die Gemeinschaft — und erst von dort nach Anteilen an die Beteiligten. Was bei Ihnen ankommt, steht damit erst am Ende des Verfahrens fest.
| Schritt | Was passiert | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| Antrag | Ein Miteigentümer oder Miterbe beantragt beim Amtsgericht die Versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. | Ein gerichtliches Verfahren beginnt — ein gemeinsamer Verkauf bleibt trotzdem möglich, solange alle mitwirken. |
| Wertfestsetzung | Das Gericht setzt den Verkehrswert des Hauses fest. | Diese Zahl ist die Bezugsgröße für die Schutzgrenzen im ersten Termin — nicht der Betrag, den ein Bieter am Ende zahlt. |
| Termin | Im gerichtlichen Versteigerungstermin geben Bieter ihre Gebote ab. | Käufer und Preis ergeben sich aus den Geboten — beim Direktverkauf kennen Sie beides, bevor Sie zusagen. |
| Zuschlag | Das Gericht erteilt dem Meistbietenden den Zuschlag — im ersten Termin innerhalb der genannten Grenzen, in einem späteren Termin grundsätzlich ohne sie. | Der Preis steht erst in diesem Moment fest; vorher kann ihn niemand zusagen. |
| Verteilung | Der Erlös fließt in die Gemeinschaft und wird danach nach Anteilen verteilt. | Was bei Ihnen ankommt, ergibt sich erst nach Abschluss des gesamten Verfahrens. |
Mehrere Erben, ein Haus? Wie ein gemeinsamer Verkauf aus einer Erbengemeinschaft abläuft — mit allen Beteiligten am Tisch, auch aus der Ferne — lesen Sie unter Erbengemeinschaft: Haus verkaufen →
Der ruhigere Weg
Warum ein Direktverkauf hier passt
Ein Käufer statt Bieterrunde
Sie verhandeln mit genau einer Person, die das Haus übernehmen will — und wissen von Anfang an, mit wem Sie abschließen und zu welchem Preis. Wer möchte, bekommt ein eigenes Gespräch: Jeder Beteiligte erhält dieselben Informationen, ob vor Ort, am Telefon oder in einer Videorunde.
Fester Preis statt Zuschlagsrisiko
Unser Angebot nennt schriftlich eine feste Zahl — gekauft wie gesehen. Alle Beteiligten sprechen über dieselbe Grundlage und kennen den Preis, bevor sie zusagen.
Diskretion
Kein Inserat, kein Schild, kein öffentlicher Termin. Nachbarn, Mieter und Umfeld erfahren vom Verkauf dann, wenn Sie es möchten.
Tempo
Sobald wir uns einig sind, bereitet der Notar den Vertrag vor; ein Termin ist in der Regel zwei Wochen nach Erhalt des Entwurfs möglich. Keine Vermarktungsmonate, kein Finanzierungsvorbehalt — und danach klare Verhältnisse für alle.
Wir kaufen das Haus so, wie es heute ist: mit Mietern, mit Sanierungsstau, mit Unterlagen, die vielleicht nicht mehr vollständig beisammen sind. Vor dem Verkauf muss niemand renovieren, kündigen oder Ordner sortieren — die Gemeinschaft entscheidet, wir übernehmen.
Der Weg
In drei Schritten zum gemeinsamen Abschluss
Einer meldet sich — das genügt
Es reicht, wenn ein Miteigentümer den ersten Schritt macht — über das Anfrage-Formular oder telefonisch. Sie schildern die Lage; alles Weitere stimmen wir mit allen Beteiligten ab.
Besichtigung und schriftliches Angebot
In der Regel genügt ein Besuch im Haus; die Unterlagen nehmen wir so, wie sie vorliegen. Sie erhalten ein schriftliches Angebot mit einer festen Zahl, das allen Beteiligten dieselbe Grundlage gibt.
Notartermin und Verteilung
Sobald alle einverstanden sind, beurkundet der Notar den Kaufvertrag; wer weit entfernt wohnt, kann sich in der Regel beim Notar vertreten lassen. Der Kaufpreis wird in der Regel erst nach den notariellen Sicherungen gezahlt, die Aufteilung unter den Beteiligten regeln Sie mit dem Notar. Danach: klare Verhältnisse und Ruhe.
Damit es klar bleibt: Wir sind Käufer. Fragen zu Fristen, Anträgen und Ihren Möglichkeiten im Verfahren gehören zu einer Anwältin oder einem Anwalt, Fragen zur Erbauseinandersetzung zum Notar. Diese Seite gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Geschrieben von Tayfun Sevgili, Inhaber von Papakaufthaus.de
Häufige Fragen
Was Eigentümer uns hier oft fragen.
Was ist eine Teilungsversteigerung?
Lässt sich eine Teilungsversteigerung noch abwenden, wenn der Antrag gestellt ist?
Wer bestimmt den Wert des Hauses in der Teilungsversteigerung?
Kaufen Sie auch, wenn wir uns als Miteigentümer noch nicht einig sind?
Wie schnell und zu welchen Kosten läuft der Verkauf an Sie?
Ihre Anfrage
Erzählen Sie uns von Ihrem Haus.
Ein paar Zeilen genügen. Wir melden uns persönlich — Tayfun oder Aylin Sevgili — kostenlos, unverbindlich und ohne Verkaufsdruck, in der Regel am selben oder nächsten Werktag. Pflichtfelder sind mit * markiert.